Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mirasoft GmbH & Co. KG
zur Verwendung gegenüber Unternehmern
1. Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mirasoft GmbH & Co. KG (nachfolgend MIRASOFT) gelten für sämtliche auch künftige, von ihr mit Auftraggebern und Kunden abzuschließenden Verträge (nachfolgend KUNDE), insbesondere Dienstleistungsverträge sowie für alle, auch künftigen Angebote und Leistungen, von MIRASOFT, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) zur Anwendung. „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Diese AGB haben ausschließliche Geltung. Ein verbindliches Angebot durch MIRASOFT erfolgt unter der Bedingung, dass etwaige Geschäftsbedingungen des KUNDEN nicht Bestandteil des Vertrages werden. Dem KUNDEN obliegt es, Änderungen ausdrücklich zu verhandeln und über individuelle schriftliche Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen. Sollte der KUNDE beim Vertragsschluss dennoch eigene Vertragsbedingungen einbeziehen, kommt der Vertrag zunächst nicht zu Stande. Soweit der KUNDE gleichwohl mit der Ausführung des Vertrages beginnt, stimmen sie dadurch einem Vertragsschluss unter ausschließlicher Einbeziehung dieser AGB zu.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der „AnyViz“ Cloud-Software (nachfolgend SOFTWARE) im Unternehmen des KUNDEN über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern der MIRASOFT Dienstleister.
(2) Der Vertrag beginnt mit der Registrierung im AnyViz Portal, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine Registrierung für KUNDEN aus Ländern, die einer Beschränkung im Außenwirtschaftsverkehr (nachfolgend EMBARGO) unterliegen, ist nicht zulässig.
(3) Die Überlassung der SOFTWARE erfolgt entgeltlich, sobald nach Registrierung im AnyViz-Portal ein kostenpflichtiger Tarif durch Erhöhung der Datenpunkte in den Projekteinstellungen ausgewählt wurde. Sobald der KUNDE den Tarifwechsel durch Angabe seiner Rechnungsadresse und die Auswahl des Buttons „verbindlich bestätigen“ ausgewählt hat, kann der neue Tarif mit den erweiterten Funktionalitäten sofort genutzt werden. Der KUNDE erhält dann innerhalb der nächsten Tage eine Rechnung für den Abrechnungszeitraum von drei Monaten.
(4) Technische Beschreibungen, öffentliche Äußerungen und sonstige Angaben in Prospekten, Videos, auf Websiten und sonstigen Informationsmaterialien von MIRASOFT sind unverbindlich.
(5) Soweit MIRASOFT sich zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung Dritter bedienen, werden diese nicht Vertragspartner des KUNDEN.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich festgelegt, in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(2) Die vertraglichen Grundentgelte sind jeweils im Voraus zahlbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Im Falle der Abrechnung über MIRASOFT wird der KUNDE eine SEPA-Firmenlastschrift über die zu leistende Zahlung ausstellen. Bei Rücklastschriften ist MIRASOFT berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von pauschal EUR 8,00 pro Lastschrift zu berechnen. Wenn die fälligen Zahlungen nicht rechtzeitig bei MIRASOFT eingehen, wird der Zugriff des KUNDEN auf das System gesperrt. Nach Ausgleich der offenen Forderungen innerhalb einer durch MIRASOFT gesetzten Frist, wird der Zugriff auf das System wieder freigegeben. Erfolgt keine Zahlung innerhalb der durch MIRASOFT gesetzten Frist, behält MIRASOFT es sich vor, das Nutzerkonto zu sperren und die darin enthaltenen Informationen und Daten zu löschen.
(3) Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Leistungen von MIRASOFT; SOFTWARE und Speicherplatz
(1) MIRASOFT gewährt dem KUNDEN die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der SOFTWARE über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser.
(2) MIRASOFT gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der SOFTWARE während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
(3) MIRASOFT kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die SOFTWARE jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. MIRASOFT wird dabei die berechtigten Interessen des KUNDEN angemessen berücksichtigen und den KUNDEN rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des KUNDEN steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
(4) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des KUNDEN schuldet MIRASOFT nicht.
(5) MIRASOFT wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. MIRASOFT trifft jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der KUNDE verantwortlich.
5. Nutzungsumfang und -rechte
(1) Eine physische Überlassung der SOFTWARE an den KUNDEN erfolgt nicht.
(2) Der KUNDE erhält an der jeweils aktuellsten Version der SOFTWARE einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die SOFTWARE mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
(3) Der KUNDE darf die SOFTWARE nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN ist nicht gestattet.
(4) Der VPN-Dienst ist für Wartungs- und Diagnosezwecke konzipiert. Die Buchung eines Tarifpaketes ermöglicht dem KUNDEN, den Dienst ohne Aufpreis zu nutzen. Eine permanente Aufrechterhaltung der Verbindung oder das regelmäßige Übertragen großer Datenmengen widerspricht dem Verwendungszweck. MIRASOFT behält sich vor, die Nutzung des VPN Dienstes einzuschränken, wenn die durch den VPN Dienst übertragenen Daten 2 GB pro Monat und Projekt überschreiten.
(5) Zu einem Kundenprojekt dürfen maximal 5 Cloud Adapter verbunden werden. Ist ein Tarifpaket mit 50 Datenpunkten oder mehr gebucht, erhöht sich die Limitierung auf 10 Cloud Adapter pro Kundenprojekt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Support
(1) MIRASOFT stellt für Anfragen des KUNDEN zu Funktionen der SOFTWARE einen Support-Service zur Verfügung. Anfragen können ausschließlich über die folgende E-Mail-Adresse gestellt werden: service@anyviz.io Die Anfragen werden grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
7. Service Levels; Störungsbehebung
(1) MIRASOFT gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums von MIRASOFT.
(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des KUNDEN, sämtliche Hauptfunktionen der SOFTWARE zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der SOFTWARE. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von MIRASOFT im Rechenzentrum maßgeblich.
(3) Der KUNDE hat Störungen unverzüglich an service@anyviz.io zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
(4) Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der SOFTWARE insgesamt oder eine Hauptfunktion der SOFTWARE ist nicht möglich) wird MIRASOFT auch außerhalb der Servicezeiten spätestens binnen 2 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird MIRASOFT den KUNDEN hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
(5) Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der SOFTWARE sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 12 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).
(6) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von MIRASOFT.
8. Pflichten des Kunden
(1) Der KUNDE hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der KUNDE wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist MIRASOFT unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der KUNDE ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(3) Der KUNDE wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der SOFTWARE auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.
(4) Der KUNDE hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
(5) Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der SOFTWARE sicherzustellen. Der KUNDE trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
(6) Soweit der KUNDE MIRASOFT geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er MIRASOFT sämtliche für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarung erforderlichen Rechte ein. Der KUNDE versichert in diesem Zusammenhang, dass er alle erforderlichen Rechte an überlassenen Kundenmaterialien besitzt, um MIRASOFT die entsprechenden Rechte einzuräumen.
9. Gewährleistung
(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der SOFTWARE sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatze gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
(2) Der KUNDE hat MIRASOFT jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
(4) Es besteht keine Gewähr dafür, dass die Softwarekomponenten den Anforderungen des KUNDEN genügen, den von ihm beabsichtigten Zweck erfüllen und mit allen anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeiten, sofern nicht explizit Schnittstellen zu diesen Programmen vertraglich vereinbart sind. Der KUNDE trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
(5) MIRASOFT übernimmt keine Gewährleistung für Fehler, die durch unsachgemäße oder unzureichende Wartung oder Parametrierung; den Betrieb außerhalb der für das Produkt geltenden Spezifikation; unsachgemäße Vorbereitung und Wartung des Installationsortes oder das Zusammenspiel mit von MIRASOFT nicht freigegebener Hard- oder SOFTWARE verursacht werden. Eine besondere Garantie, aus der sich darüberhinausgehende Rechte ergeben könnten, wird nicht übernommen.
10. Rechtsmängel
(1) MIRASOFT gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet MIRASOFT dadurch Gewähr, dass dem KUNDEN nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der SOFTWARE oder an gleichwertiger SOFTWARE verschafft wird.
(2) Der KUNDE unterrichtet MIRASOFT unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der SOFTWARE geltend machen. MIRASOFT unterstützt den KUNDEN bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
11. Haftung
(1) Auf Schadensersatz haftet MIRASOFT – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MIRASOFT, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von MIRASOFT sowie zugunsten sonstiger Dritter, deren Verschulden MIRASOFT nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Fälle gesetzlich zwingender Haftung (z. B. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
12. Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter
(1) MIRASOFT speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den KUNDEN, die dieser bei der Nutzung der SOFTWARE eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der KUNDE verpflichtet sich gegenüber MIRASOFT, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtwidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der SOFTWARE zu nutzen. Insbesondere verpflichtet er sich, die SOFTWARE nicht zum Angebot rechtswidriger Dienstleistungen oder Waren zu nutzen. Der KUNDE ist im Hinblick auf personenbezogene Daten von sich und seinen Nutzern verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der SOFTWARE von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
(2) Der KUNDE ist für sämtliche von ihm oder seinen Nutzern verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. MIRASOFT nimmt von Inhalten des KUNDEN oder seiner Nutzer keine Kenntnis und prüft die mit der SOFTWARE genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.
(3) Der KUNDE stellt MIRASOFT von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich kundenseitig überlassener Daten frei.
(4) Der KUNDE verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, MIRASOFT von jeder Haftung und jeglichen Kosten einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls MIRASOFT von Dritten, auch von Mitarbeitern des KUNDEN persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des KUNDEN in Anspruch genommen wird. MIRASOFT wird den KUNDEN über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der KUNDE MIRASOFT unverzüglich alle verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
(5) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von MIRASOFT bleiben unberührt.
13. Vertragsdauer und Kündigung; Wechsel zwischen Tarifpaketen
(1) Der Vertrag wird mit unbestimmter Dauer geschlossen und kann von MIRASOFT und dem KUNDEN (nachfolgend: PARTEIEN) mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Abrechnungszeitraums ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung kann per E-Mail erfolgen und wird mit Zugang wirksam.
(2) Das Recht beider PARTEIEN zu einer außerordentlichen Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere das Bestehen eines EMBARGOS gegen den KUNDEN. Die außerordentliche Kündigung kann eine sofortige Sperrung des Zugangs des KUNDEN zu den Portalen und Leistungen von MIRASOFT zur Folge haben.
(3) Nach Beendigung des Vertrages wird der Zugriff des Nutzers auf das System gesperrt.
(4) Tarifpakete können jederzeit gewechselt werden. Wird innerhalb des Abrechnungszeitraumes ein größerer Tarif gewählt, werden die bereits erbrachten Zahlungen taggenau angerechnet. Beim Wechsel in einen günstigeren Tarif erfolgt die Anpassung der Zahlungen erst für den darauffolgenden Abrechnungszeitraum.
(5) Das Löschen des Kundenprojektes durch den KUNDEN kommt einer ordentlichen Kündigung gleich.
14. Geheimhaltung
(1) Die dem KUNDEN von MIRASOFT im Rahmen geschlossener Verträge und/oder deren Durchführung oder auch im Rahmen von Angebotsphasen oder Bestellungen mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als „GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN“ bezeichnet) unterliegen der Geheimhaltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert sind, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. „vertraulich“ oder „geheim“) gekennzeichnet sind. Zu den GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN gehören auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
(2) Der KUNDE verpflichten sich, die GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN auch über die Vertragsbeendigung hinaus im Sinne eines Geschäftsgeheimnisses geheim zu halten und nur für Zwecke des geschlossenen Vertrages und dessen Durchführung bzw. der Angebotsphase oder der Bestellung sowie nur in den in diesen Geschäftsbedingungen und in geschlossenen Verträgen vorgesehenen Grenzen zu verwenden. Ihre unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages bzw. der Angebotsphase oder der Bestellung erforderliche Maß zu beschränken („need-to-know“).
(3) Die Geheimhaltungspflichten entfallen, soweit die GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN
- dem KUNDEN vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
- der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach der Mitteilung ohne Verschulden des KUNDEN bekannt werden oder
- im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der KUNDE zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.
15. Datenschutz
(1) MIRASOFT darf die, die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange MIRASOFT zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. MIRASOFT behält sich das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. für MIRASOFT tätige Beauftragte) zu übermitteln. MIRASOFT ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist MIRASOFT ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen. MIRASOFT sichert die Daten des KUNDEN auf dem von MIRASOFT verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server
(2) Die PARTEIEN verpflichten sich, bei der Durchführung des Vertrages die geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten.
(3) Sofern und soweit MIRASOFT im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des KUNDEN hat, werden die PARTEIEN vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird MIRASOFT die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des KUNDEN verarbeiten.
(4) Die PARTEIEN haben ihre Mitarbeiter und Dritte, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedienen, ebenfalls entsprechend der Datenschutzvorschriften zu verpflichten und dies auf Verlangen der jeweils anderen PARTEI nachzuweisen.
16. Salvatorische Klausel; Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Sollten einzelne der hier enthaltenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. sollte eine Lücke enthalten sein, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Würzburg. MIRASOFT ist jedoch berechtigt, den KUNDEN an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem Handlungsort zu verklagen.
Stand: 19.02.2026

